§ 10 VersG
§ 10 Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Diskussion zu § 10 VersG
LX
24.05.2025 12:13