§ 11 VersG
§ 11 (1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Diskussion zu § 11 VersG
LX
24.05.2025 21:02