§ 4 JGG - Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
Diskussion zu § 4 JGG
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24.05.2025 12:13