§ 4 JGG - Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
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§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten JugendlicherOb die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.