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§ 44 JGG - Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Stand 06.07.2021
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§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.