§ 44 JGG - Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.