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§ 79 JGG - Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Stand 06.07.2021
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§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.