§ 89 JGG - Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
Teilen
§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die AussetzungHat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.