§ 18e (weg­ge­fal­len)
§ 18f Vor­zei­ti­ge Be­sitz­ein­wei­sung (1) Ist der so­for­ti­ge Be­gin­n von Bau­ar­bei­ten ge­bo­ten und wei­ger­t sich der Ei­gen­tü­mer oder Be­sit­zer, den Be­sitz eines für die Stra­ßen­bau­maß­nah­me be­nö­tig­ten Grund­stücks durch Ver­ein­ba­rung unter Vor­be­hal­t aller Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che zu über­las­sen, so hat die Ent­eig­nungs­be­hör­de den Trä­ger der Stra­ßen­bau­last auf An­trag nach Fest­stel­lung des Plans oder Er­tei­lung der Plan­ge­neh­mi­gung in den Be­sitz ein­zu­wei­sen. Der Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­s oder die Plan­ge­neh­mi­gung müs­sen voll­zieh­bar sein. Wei­te­rer Vor­aus­set­zun­gen be­dar­f es nicht.
(2) Die Ent­eig­nungs­be­hör­de hat spä­tes­tens sechs Wo­chen nach Ein­gang des An­tra­ge­s auf Be­sitz­ein­wei­sung mit den Be­tei­lig­ten münd­lich zu ver­han­deln. Hier­zu­ sind die Stra­ßen­bau­be­hör­de, so­fern eine Bun­des­fern­stra­ße, so­weit dem Bund die Ver­wal­tung einer Bun­des­fern­stra­ße zu­steht, be­trof­fen ist, die Ge­sell­schaft pri­va­ten Rechts im Sinne des In­fra­struk­tur­ge­sell­schafts­er­rich­tungs­ge­set­zes­ und die Be­trof­fe­nen zu laden. Dabei ist den Be­trof­fe­nen der An­trag auf Be­sitz­ein­wei­sung mit­zu­tei­len. Die La­dungs­frist be­träg­t drei Wo­chen. Mit der La­dung sind die Be­trof­fe­nen auf­zu­for­dern, et­wa­ige Ein­wen­dun­gen gegen den An­trag mög­lichst vor der münd­li­chen Ver­hand­lung bei der Ent­eig­nungs­be­hör­de ein­zu­rei­chen. Sie sind au­ßer­dem dar­auf hin­zu­wei­sen, dass auch bei Nicht­er­schei­nen über den An­trag auf Be­sitz­ein­wei­sung und an­de­re im Ver­fah­ren zu er­le­di­gen­de An­trä­ge ent­schie­den wer­den kann.
(3) So­weit der Zu­stan­d des Grund­stücks von Be­deu­tung ist, hat ihn die Ent­eig­nungs­be­hör­de vor der Be­sitz­ein­wei­sung in einer Nie­der­schrift fest­zu­stel­len oder durch einen Sach­ver­stän­di­gen er­mit­teln zu las­sen. Den Be­tei­lig­ten ist eine Ab­schrift der Nie­der­schrift oder des Er­mitt­lungs­er­geb­nis­ses zu über­sen­den.
(4) Der Be­schlus­s über die Be­sitz­ein­wei­sung ist dem An­trag­stel­ler und den Be­trof­fe­nen spä­tes­tens zwei Wo­chen nach der münd­li­chen Ver­hand­lung zu­zu­stel­len. Die Be­sitz­ein­wei­sung wird in dem von der Ent­eig­nungs­be­hör­de be­zeich­ne­ten Zeit­punkt wirk­sam. Die­ser Zeit­punkt soll auf höchs­ten­s zwei Wo­chen nach Zu­stel­lung der An­ord­nung über die vor­zei­ti­ge Be­sitz­ein­wei­sung an den un­mit­tel­ba­ren Be­sit­zer fest­ge­setz­t wer­den. Durch die Be­sitz­ein­wei­sung wird dem Be­sit­zer der Be­sitz ent­zo­gen und der Trä­ger der Stra­ßen­bau­last Be­sit­zer. Der Trä­ger der Stra­ßen­bau­last darf auf dem Grund­stück das im An­trag auf Be­sitz­ein­wei­sung be­zeich­ne­te Bau­vor­ha­ben aus­füh­ren und die dafür er­for­der­li­chen Maß­nah­men tref­fen.
(5) Der Trä­ger der Stra­ßen­bau­last hat für die durch die vor­zei­ti­ge Be­sitz­ein­wei­sung ent­ste­hen­den Ver­mö­gens­nach­tei­le Ent­schä­di­gung zu leis­ten, so­weit die Nach­tei­le nicht durch die Ver­zin­sung der Geld­ent­schä­di­gung für die Ent­zie­hung oder Be­schrän­kung des Ei­gen­tums oder eines an­de­ren Rechts aus­ge­gli­chen wer­den. Art und Höhe der Ent­schä­di­gung sind von der Ent­eig­nungs­be­hör­de in einem Be­schlus­s fest­zu­set­zen.
(6) Wird der fest­ge­stell­te Plan oder die Plan­ge­neh­mi­gung auf­ge­ho­ben, so ist auch die vor­zei­ti­ge Be­sitz­ein­wei­sung auf­zu­he­ben und der vor­he­ri­ge Be­sit­zer wie­der in den Be­sitz ein­zu­wei­sen. Der Trä­ger der Stra­ßen­bau­last hat für alle durch die vor­zei­ti­ge Be­sitz­ein­wei­sung ent­stan­de­nen be­son­de­ren Nach­tei­le Ent­schä­di­gung zu leis­ten.
(6a) Ein Rechts­be­hel­f gegen eine vor­zei­ti­ge Be­sitz­ein­wei­sung hat keine auf­schie­ben­de Wir­kung. Der An­trag auf An­ord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung kann nur in­ner­halb eines Mo­nats­ nach der Zu­stel­lung des Be­sitz­ein­wei­sungs­be­schlus­ses ge­stell­t und be­grün­det wer­den.