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§ 117 ArbGG - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Stand 21.07.2021
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§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.