§ 27 ArbGG - Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.