§ 38 ArbGG - Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.