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§ 4 ArbGG - Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
Stand 21.07.2021
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§ 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.