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§ 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
Stand 21.07.2021
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Übersetzung
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§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.