§ 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *) (1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
Diskussion zu § 47 ArbGG
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11.07.2025 06:32