§ 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *) (1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.