§ 6 ArbGG - Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
Diskussion zu § 6 ArbGG
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07.10.2025 01:25