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§ 92a ArbGG - Nichtzulassungsbeschwerde
Stand 21.07.2021
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§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.