§ 100 SGG
§ 100 Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
Diskussion zu § 100 SGG
LX
15.06.2025 10:52