Open user menu
§ 186 SGG
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 186
Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.