§ 59 SGG
§ 59 Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
Diskussion zu § 59 SGG
LX
23.07.2025 18:32