- 1.
die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
- 2.
die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
- 3.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
- 4.
die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
- 5.
die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
- 6.
der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);
- 7.
die Beschlußfassung über- a)
den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- b)
die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
- c)
die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
- d)
den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
- e)
die Anlegung des Innungsvermögens;
- 8.
die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung;
- 9.
die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.