§ 1 EUrlV - Urlaubsjahr
§ 1 Urlaubsjahr Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
Diskussion zu § 1 EUrlV
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29.06.2025 10:11