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§ 15 EUrlV - Geltungsbereich
Stand 09.07.2020
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§ 15 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.