Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
§§ 2 bis 3 (weggefallen)
- (1). Zu § 3 des Gesetzes
§ 4 Steuerfreie Einnahmen Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
§ 5 (weggefallen)
- (2). Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
§ 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
§ 8a (weggefallen)
§ 8b Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn
- 1.
- ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
- 2.
- ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§ 8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (1) Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit
- 1.
- einem Futterbauanteil von 80 Prozent und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,