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§ 61 EStDV 1955 - Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
Stand 15.06.2021
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§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.