(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
- eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 2.
- einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass
- 1.
- die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Si‑
- cherheitsüberprüfungsgesetzes – unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
- 2.
- zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird
- a)
- in öffentlich zugängliche Internetseiten und
- b)
- in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
- 3.
- die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
- a)
- welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
- b)
- unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
- 4.
- die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
- 5.
- der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
- 6.
- anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:
- a)
- bei der betroffenen Person nur
- aa)
- die Einsichtnahme nach Nummer 2,
- bb)
- die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und