- 1.
die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
- 2.
zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird - a)
in öffentlich zugängliche Internetseiten und
- b)
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
- 3.
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat, - a)
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
- b)
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
- 4.
die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
- 5.
der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
- 6.
anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden: - a)
bei der betroffenen Person nur - aa)
die Einsichtnahme nach Nummer 2,
- bb)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
- cc)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
- b)
bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
- 7.
die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und
- 8.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange - a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
- b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.