§ 13 SG - Wahrheit
§ 13 Wahrheit (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
Diskussion zu § 13 SG
LX
13.07.2025 00:30