§ 18 SG - Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
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§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und GemeinschaftsverpflegungDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.