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§ 26 SG - Verlust des Dienstgrades
Stand 10.09.2021
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§ 26 Verlust des Dienstgrades
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung.