§ 52 SG - Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.