§ 6 SG - Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.