§ 74 SG - Beendigung der Dienstleistungen
§ 74 Beendigung der Dienstleistungen Die Dienstleistungen enden
1.
durch Entlassung (§ 75),
2.
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
3.
durch Ausschluss (§ 76).