§ 8 SG - Eintreten für die demokratische Grundordnung
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
Diskussion zu § 8 SG
LX
30.06.2025 14:21