§ 8 SG - Eintreten für die demokratische Grundordnung
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§ 8 Eintreten für die demokratische GrundordnungDer Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
Diskussion zu § 8 SG
LX
30.06.2025 14:21
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