§ 13 GewStDV - Einnehmer einer staatlichen Lotterie
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§ 13 Einnehmer einer staatlichen LotterieDie Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
Diskussion zu § 13 GewStDV
LX
11.08.2025 06:19
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