§ 15 GewStDV - Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen
und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben
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§ 15 Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen
und bei Binnen- und KüstenschifffahrtsbetriebenHebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
Diskussion zu § 15 GewStDV
LX
26.07.2025 10:43
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