§ 22 GewStDV - Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
Teilen
§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte PersonenBetreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
Diskussion zu § 22 GewStDV
LX
22.07.2025 20:12
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.