§ 22 GewStDV - Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
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§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte PersonenBetreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.