§ 6 GewStDV - Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
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§ 6 Binnen- und KüstenschifffahrtsbetriebeBei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.