§ 6 GewStDV - Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
§ 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.
Diskussion zu § 6 GewStDV
LX
04.11.2025 10:24