§ 8 GewStDV - Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
Diskussion zu § 8 GewStDV
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24.06.2025 12:26