§ 37 BWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
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§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkNach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.