§ 37 BWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.