§ 38 BWahlG - Feststellung des Briefwahlergebnisses
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§ 38 Feststellung des BriefwahlergebnissesDer für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.