§ 38 BWahlG - Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.