§ 11 Befreiung vom Wehrdienst (1) Vom Wehrdienst sind befreit
- 1.
- ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
- schwerbehinderte Menschen,
- 5.
- Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
- 1.
- deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
- 2.
- deren zwei Geschwister
- a)
- Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a bestimmten Dauer,
- b)
- Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
- c)
- Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
- d)
- Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
- e)
- einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
- f)
- einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten,
- g)
- ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes oder
- h)
- Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
- 3.
- die
- a)
- verheiratet sind,
- b)
- eingetragene Lebenspartner sind oder
- c)
- die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
- 1.
- wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
- 2.
- wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hier‑