- a)
Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a bestimmten Dauer,
- b)
Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
- c)
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
- d)
Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
- e)
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
- f)
einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten,
- g)
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes oder
- h)
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit