(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herr­schen­de Un­ter­neh­men nicht mehr an­zu­wen­den, wenn in sechs auf­ein­an­der­fol­gen­den Ge­schäfts­jah­ren
1.
die Vor­aus­set­zun­gen des § 3 nicht mehr vor­lie­gen oder
2.
kein Un­ter­neh­men, in dem die Ar­beit­neh­mer nach den Vor­schrif­ten des Montan-​Mitbestimmungsgesetzes ein Mit­be­stim­mungs­recht haben, be­herrscht wird.

§ 17 Die Bun­des­re­gie­rung wird er­mäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung Vor­schrif­ten über das Ver­fah­ren für die Wahl und die Ab­be­ru­fung von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern der Ar­beit­neh­mer zu er­las­sen, ins­be­son­de­re über
1.
die Vor­be­rei­tung der Wahl oder Ab­stim­mung, die Be­stel­lung der Wahl­vor­stän­de und die Auf­stel­lung der Wäh­ler­lis­ten,
2.
die Ab­stim­mun­gen dar­über, ob die Wahl der Auf­sichts­rats­mit­glie­der in un­mit­tel­ba­rer Wahl oder durch De­le­gier­te er­fol­gen soll,
3.
die Frist für die Ein­sicht­nah­me in die Wäh­ler­lis­ten und die Er­he­bung von Ein­sprü­chen,
4.
die Ver­tei­lung der Auf­sichts­rats­mit­glie­der der Ar­beit­neh­mer auf die­je­ni­gen, die Ar­beit­neh­mer eines Kon­zern­un­ter­neh­mens sein müs­sen, und die Ge­werk­schafts­ver­tre­ter sowie das Ver­fah­ren zur Be­rück­sich­ti­gung der Ge­schlech­ter,
5.
die Er­rech­nung der Zahl der De­le­gier­ten,
6.
die Wahl­vor­schlä­ge und die Frist für ihre Ein­rei­chung,
7.
die Aus­schrei­bung der Wahl oder der Ab­stim­mung und die Fris­ten für die Be­kannt­ma­chung des Aus­schrei­bens,
8.
die Teil­nah­me von Ar­beit­neh­mern eines in § 10i Ab­satz 1 be­zeich­ne­ten Be­triebs an Wah­len und Ab­stim­mun­gen,
9.
die Stimm­ab­ga­be,
10.
die Fest­stel­lung des Er­geb­nis­ses der Wahl oder der Ab­stim­mung und die Fris­ten für seine Be­kannt­ma­chung,
11.
die Auf­be­wah­rung der Wahl­ak­ten und der Ab­stim­mungs­ak­ten.

Art. 2 An­wen­dung und Än­de­rung des Ge­set­zes über das Ver­fah­ren in Fa­mi­li­en­sa­chen und in den An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit
§ 18 Im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Montan-​Mitbestimmungsgesetzes sind auf das Ver­fah­ren des Ober­lan­des­ge­richts die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes über das Ver­fah­ren in Fa­mi­li­en­sa­chen und in den An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit ent­spre­chend an­zu­wen­den. Gegen die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts fin­det ein Rechts­mit­tel nicht statt.
(XXXX) §§ 19 u. 20 (weg­ge­fal­len)
Art. 3 Übergangs-​ und Schluß­vor­schrif­ten
§ 21 -
§ 22 (1) Auf Wah­len von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern der Ar­beit­neh­mer, die bis ein­schließ­lich 31. März 2022 ab­ge­schlos­sen sind, ist die­ses Ge­setz in der bis zum 11. Au­gust 2021 gel­ten­den Fas­sung an­zu­wen­den.
(2) Eine Wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern der Ar­beit­neh­mer gilt als ab­ge­schlos­sen, wenn die Be­kannt­ma­chung der Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes nach § 10g Satz 1 durch das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung des herr­schen­den Un­ter­neh­mens be­fug­te Organ er­folgt ist.