- im Besitz des Leistungsempfängers befindet und er der Sache für die im Leistungsbescheid angegebenen Zwecke nicht mehr bedarf, es sei denn, daß die Leistung im öffentlichen Interesse für einen anderen der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke dringend benötigt wird. Eine Änderung des Zweckes der angeforderten Leistung im Rahmen des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte für den Leistungspflichtigen führen würde;
- 3.
- bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des Leistungspflichtigen diesen von der Erbringung weiterer Leistungen zu entbinden;
- 4.
- bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 auf Antrag des Leistungspflichtigen diesem das Recht einzuräumen, den Vertrag zu kündigen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Leistungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 an Stelle des Leistungspflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese unanfechtbar geworden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die für die Anforderung einer Sache zu Eigentum geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf Grund der Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung des Wertes der Sache ist zu berücksichtigen.
§ 44 (1) Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nach diesem Gesetz angefordert werden, sind die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzuwenden. Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfsträger sind, darf der Verwaltungszwang nicht angewandt werden.
(2) Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde oder die Behörde, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Vollzugsbehörde kann die Verwaltungshilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen.
§ 45 (1) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicherstellung einer anzufordernden Leistung die Beschlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein zu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die Beschlagnahme wird mit der Zustellung der Anordnung an denjenigen wirksam, der bei einer Anforderung Leistungspflichtiger sein würde.
(2) Die Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsgeschäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit unwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden Anforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen; auch dürfen wesentliche Veränderungen an der Sache ohne Genehmigung der Anforderungsbehörde nicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften in diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird.