Bundesleistungsgesetz

Grundvorschrift.

§ 1 (1) Leistungen können angefordert werden
1.
zur Abwendung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder zur Abwendung oder Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen gefährdenden Störung der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet;
2.
für Zwecke der Verteidigung, im besonderen zur Abwendung einer Gefahr, durch die von außen der Bestand des Bundes entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht wird;
3.
zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
4.
zur Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen einer Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der Nummern 1 bis 3 notwendig ist.
(2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür
entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es verlangen.

Erster Teil. Die Leistungen

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 2 (1) Als Leistungen können angefordert werden
1.
die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;
2.
die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für die Sache wahrscheinlich ist;
3.
die Überlassung von Funkanlagen zum Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die Unterlassung ihres Gebrauchs;
4.
die Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;
5.
die Überlassung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken oder freien Flächen von bebauten Grundstücken zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung;
6.
die Unterlassung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs, der sonstigen Nutzung oder der Änderung von beweglichen und unbeweglichen Sachen;
7.
Einbauten, Änderungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit ihre