Vornahme dem Leistungspflichtigen selbst zuzumuten ist, sowie die Duldung solcher Maßnahmen;
8.
die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche und unbewegliche Sachen;
9.
Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen, ferner Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt;
10.
der Abschluß von Verträgen über wiederkehrende oder Dauerleistungen gemäß Nummer 9 dieses Absatzes.
(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist.
(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch im Anschluß an die bisherige Anforderung ist zulässig, im Fall der Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs. 3) und während des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 3 (1) Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden, wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen angeordnet werden können.
(3) Bei allen Anforderungen sind die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen. Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen sind, wenn wirtschaftliche Unternehmen leistungspflichtig werden. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.
(4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nur angefordert werden, wenn ausreichende anderweitige Unterbringung gesichert ist.
(5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe, ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Werterhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden. Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebs unentbehrlich sind, dürfen nur dann angefordert werden, wenn dies für die Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.
(6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Betroffenen muß gewährleistet bleiben.