zulässigen Rechtsmittel anzugeben sind. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
(5) Besteht bei der Anforderungsbehörde Ungewißheit über die Person des Zahlungsempfängers, so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung oder Ersatzleistung zu zahlende Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist.
§ 52 (1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 51 Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 51 Abs. 3 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
§ 53 (1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber der Anforderungsbehörde gemäß § 50 erklärt, daß er infolge der Anforderung eine Verpflichtung zur Übereignung der Sache nicht erfüllen könne oder daß ihm die Sache zur Sicherung übereignet sei, so hat die Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenüber der Behörde Rechte aus einem Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.
(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle der Sache. Im übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis.
§ 54 (1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51 Abs. 5 und des § 53 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.
(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 und § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.
§ 55 Wird der als Entschädigung oder Ersatzleistung zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinterlegt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren sind sinngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die Anforderung eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffbauwerks oder eines in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs oder durch die Anforderung einer Sache veranlaßt, auf die sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein