Ersatzleistungen werden durch Artikel 8 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 bestimmt. Sind die Schäden nach dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verursacht worden oder gelten sie als nach diesem Zeitpunkt verursacht, so treten an die Stelle des Artikels 8 des Finanzvertrags Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts, Artikel 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nebst Unterzeichnungsprotokoll sowie Artikel 6 bis 15 des Gesetzes vom 18. August 1961 zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (Bundesgesetzbl. II S. 1183). Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
§ 62 (1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder Ersatzleistung eine Überzahlung eingetreten, so hat die Anforderungsbehörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrags durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Von der Anordnung ist abzusehen, wenn die Rückforderung zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, geändert oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheids zuviel gezahlten Betrags verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Anforderungsbehörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheids zuviel gezahlten Betrags durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Änderung oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.
(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61 sinngemäß anzuwenden.
§ 63 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2 und 4) sinngemäß.
§ 64 Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 entsprechend.
§ 65 Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt § 48 entsprechend.

Dritter Teil. Manöver und andere Übungen

§ 66 (1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten (Truppen), die berechtigt sind, im Bundesgebiet Manöver oder andere Übungen abzuhalten, solche Manöver oder andere Übungen durchführen, gelten unbeschadet einschränkender Bedingungen, die für den Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwaltungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften dieses Teils. Das gleiche gilt für die von der Truppe zugezogenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern oder anderen Übungen von Truppen teilnehmen, sowie für die Verbände und Einheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes.
(2) Manöver oder andere Übungen dürfen in der Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht überschreiten. Die Truppen haben sicherzustellen, daß bei Manövern oder anderen Übungen soweit wie möglich Schäden vermieden werden und die wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Grundstück, auf dem infolge eines Manövers oder einer anderen Übung erhebliche Schäden entstanden sind, darf innerhalb dreier Monate nicht wieder benutzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Landesbehörden zustimmen. Ist durch ein Manöver oder eine andere Übung die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt worden, so dürfen