Entschädigungsberechtigten bezeichnet oder der Anforderungsbehörde bekannt ist, daß die Leistung aus dem Vermögen eines anderen erbracht ist. Hält der Leistungsempfänger den Leistungspflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für entschädigungsberechtigt, so wird er durch die Zahlung an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Leistungspflichtigen als Empfänger der Zahlung bleiben unberührt.
§ 77 (1) Für Schäden, die an Grundstücken, baulichen Anlagen, Straßen, Brücken, Wasserläufen, Häfen und sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs durch Manöver oder andere Übungen verursacht werden, ist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemißt sich im Fall der Zerstörung nach dem gemeinen Wert, im Fall der Beschädigung nach der Höhe der notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder der Instandsetzung.
(2) Im Fall der Beschädigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Benutzung zu Manövern oder anderen Übungen ist außerdem für eine infolge der Beschädigung eingetretene Ertragsminderung angemessener Ersatz zu leisten. Bei Beschädigungen von Verkehrsanlagen oder Verkehrseinrichtungen sind auch die Kosten zu ersetzen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs notwendig sind, es sei denn, daß die Beschädigung durch eine Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs verursacht wurde.
(3) Wird eine nach § 71 oder § 73 zum Gebrauch überlassene Sache verschlechtert oder beschädigt oder kann sie nicht zurückgegeben werden, so gilt § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 78 Wird durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern oder anderer Übungen dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.
§ 79 Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Für die Anforderung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. Die Vorschriften des § 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 80 Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 finden Anwendung.
§ 81 (1) Für die Durchführung der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39, 40, 44, 46 und 47.
(2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und die Ersatzleistung nach § 77 gelten die Vorschriften des § 23 Abs. 4, der §§ 29, 32 Abs. 2, der §§ 34, 50, 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. § 49 gilt mit der Maßgabe, daß die in § 79 Satz 2 genannten Behörden nur für die Festsetzung von Entschädigungen bei der Anforderung von Sachen und Leistungen gemäß § 73 zuständig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 77 Abs. 1 das Landgericht, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist, in den Fällen des § 78 das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich ausschließlich zuständig ist.
(3) Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll tunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt werden. Der Zahlungspflichtige