§ 8 (1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.
(2) Werden bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel oder Verkehrsleistungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforderungsbehörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstände zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die Anforderung von Verkehrsmitteln auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.
§ 9 (1) Leistungspflichtiger ist
1.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt;
2.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Eigentümer der Sache;
3.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 derjenige, dem ein dingliches oder ein persönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur sonstigen Nutzung der Sache berechtigt;
4.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Eigentümer der Sache oder der Träger der Bau- und Unterhaltungslast für die Verkehrsanlagen;
5.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Inhaber des Betriebs sowie der Eigentümer oder Besitzer des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsmittels;
6.
bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, wer durch den Vertrag verpflichtet werden soll.
(2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach Maßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungsbehörde bestimmt. Die Anforderungsbehörde überläßt die Bestimmung der einzelnen Leistungspflichtigen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleichartigen Leistungen erbracht werden soll und die Übertragung zur Beschleunigung der Anforderung erforderlich ist.
§ 10 (1) Der Eigentümer kann eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Leistung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr in ihrer bisherigen oder in einer anderen dem Leistungspflichtigen zumutbaren Weise verwendet werden kann. Zuständig bleibt die Behörde, die die ursprüngliche Anforderung ausgesprochen hat.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks kann die Entziehung des Eigentums nach den hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn ihm die Überlassung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung über die Dauer der ersten Anforderung hinaus nicht zugemutet werden kann. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist, kann der Anforderung eines Teils dieser Sache zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nutzung widersprechen und die Anforderung der ganzen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches Interesse an der Ausübung seines Rechtes durch die Anforderung des Teils entfallen oder unverhältnismäßig vermindert werden würde.