- 1.
ausländische Staatsangehörige, soweit nach Staatsverträgen oder anerkannten Regeln des Völkerrechts Befreiungen bestehen;
- 2.
Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
- 3.
Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes vertreten sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wegen der Sachen und Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
- 4.
Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie deren Verbände hinsichtlich der Sachen und Rechte, die kirchlichen Aufgaben dienen oder für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind;
- 5.
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen, Einrichtungen und Gebäude;
- 6.
Betriebe der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und der Abwässerbeseitigung hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Sachen und Rechte einschließlich der zugehörigen Schutzgebiete;
- 7.
andere lebenswichtige Betriebe, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Leistung wesentlich beeinträchtigt würde nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.