Open user menu
§ 59 BLG
Stand 13.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 59
Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben.